§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “AACC - Alpe-Adria Zentrum
für grenzüberschreitende Kooperation“
(2) Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreckt seine
Tätigkeit auf Österreich und das gesamte Ausland. Die Errichtung
von Zweigvereinen in den Bundesländern ist möglich.
§ 2 Zweck
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet
(2) Vereinszweck: Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden
nachbarschaftlichen Zusammenarbeit in Europa
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch Aktivitäten in folgenden
vorrangigen Bereichen erreicht werden:
• Minderheiten in Mittel- und Osteuropa (primär Fragen
der rechtlichen Ausgestaltung interethnischer Beziehungen
im Hinblick auf die EU-Osterweiterung und die Friedenssicherung
in Mittel- und Osteuropa)
• Zwischenstaatliche Kooperation und wirtschaftliche Entwicklung
(wirtschaftliche Kooperationen auf innerstaatlicher und
internationaler Ebene, Schlagwort: ‘Benefit from Diversity’)
• Bildung und Erziehung zur Intensivierung und Verbesserung
zwischenstaatlicher Kooperationen
• Analyse bzw. Entwicklung neuer Formen grenzüberschreitender
Kooperation mit Hilfe moderner Informationstechnologien
• allgemeine Fragen der EU-Osterweiterung und des damit
zusammenhängenden Know-how-Transfers sowie Hilfestellung
für die Beitrittswerber im Alpe-Adria Raum.
(2) Die Aktivitäten des Vereins umfassen:
• Schaffung eines zwischenstaatlichen Netzwerkes zwischen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften
• Studien (Monitoring, Bildung und Verwaltung eines internationalen
Erfahrungspools)
• Bearbeitung und Betreuung von EU- Projekten
• Politikberatung (Consulting)
• Organisation von Vorträgen, Tagungen, Diskussionen und
Exkursionen
• Herausgabe von Publikationen
• Dokumentationstätigkeiten
• Marktanalysen
• Erstellen von Ausbildungsangeboten
• Austausch von technischem Know-how
(3) Die für die Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen
finanziellen Mittel sollen folgendermaßen aufgebracht werden:
• Mitgliedsbeiträge
• Subventionen und Spenden
• Erträge aus Projekten und Veranstaltungen
• Sammlungen
• Verkauf vereinseigener Publikationen
• Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
(4) Der Verein ist berechtigt, zur Erreichung seiner Zielsetzungen
Kapital- und Personengesellschaften zu errichten, sich an
solchen Gesellschaften zu beteiligen, sowie Unternehmungen
im Rahmen der Zielsetzungen des Vereines zu betreiben.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
• ordentliche Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen,
• außerordentliche Mitglieder, welche die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlungen eines erhöhten Mitgliedsbeitrages
unterstützen,
• unterstützende Mitglieder können physische und juristische
Personen, vor allem Gemeinden und andere öffentliche Gebietskörperschaften
werden, welche die Organisationstätigkeit des Vereins durch
einen erhöhten Mitgliedsbeitrag und namhafte Spenden unterstützen,
• Ehrenmitglieder, die wegen ihrer besonderen Verdienste
um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie
juristischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen
und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag
des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen
Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen; er
muß jedoch dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und
entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt
dem Verein gegenüber entstandenen Verbindlichkeiten.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen,
wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr
mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom
Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
oder wegen vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden.
Gegen diesen Ausschluß ist binnen 2 Wochen nach Erhalt des
schriftlichen Ausschlußbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung
zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen
die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den
im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf
Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, an der
Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen;
das Stimmrecht in dieser sowie das aktive Wahlrecht haben
alle Mitglieder, das passive Wahlrecht ist jedoch den Ehrenmitgliedern
und den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung
vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die
finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch
mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angaben von
Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes
dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung
und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens
entsprechend zu informieren.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind
von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge
befreit.
§ 8 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier
Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß
des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung oder
auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem
Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche
Generalversammlung längstens zwei Monate nach Einlangen
des Antrags auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 1 Woche
vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
- können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 der Statuten.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied - das höchstens
zwei Stimmübertragungen entgegennehmen kann - ist im Wege
der schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Juristische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlußfähig.
(7) Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder
der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann.
Wenn dieser verhindert ist, obliegt der Vorsitz demjenigen
Vorstandsmitglied, das vom Obmann damit betraut wurde.
§ 9 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses,
• Bestellung und allfällige Enthebung der Vorstandsmitglieder
und der Rechnungsprüfer,
• Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedschaft,
• Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins,
• Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
• dem Obmann/der Obfrau
• dem Finanzreferenten / der Finanzreferentin
• dem Generalsekretär/der Generalsekretärin,
Diese Vorstandsmitglieder werden bei der konstituierenden
Generalversammlung gewählt.
Eine Erweiterung des Vorstands durch die Generalversammlung
ist zulässig. Die nach der Konstituierung von der Generalversammlung
gewählten Mitglieder des Vorstands werden im Folgenden als
der ‘erweiterte Vorstand’ bezeichnet.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstands und des erweiterten
Vorstands beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis
zur Wahl eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern
ist zulässig.
(3) Der Vorstand hat das Recht, ein anderes wählbares Mitglied
ohne Stimmrecht in den Vorstand zu kooptieren.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann oder dem Generalsekretär
schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens fünf von ihnen anwesend
sind.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Generalsekretär.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vorstandsmitglied,
das vom Obmann damit betraut wurde.
(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (§
10 Abs. 2) erlischt die Funktion von Mitgliedern des Vorstands
durch Enthebung und Rücktritt (§ 10 Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann einzelne Mitglieder des
‘erweiterten Vorstands’ während der Funktionsdauer im Fall
vereinsschädigenden Verhaltens mit einer Zwei- Drittel-
Mehrheit seiner Funktion entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des
gesamten Vorstands wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands
wirksam.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
• Erstellung des Budgetvoranschlags sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
• Erstellung der Jahresplanung und des Tätigkeitsberichts,
• Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen,
• Verwaltung des Vereinsvermögens,
• Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern,
• Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(3) Der Vorstand kann eine(n) GeschäftsführerIn bestellen.
Diesem/dieser werden Aufgaben übertragen, die in einer vom
Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung festzuschreiben
sind.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Gründung von Gesellschaften
und über die Beteiligung an Gesellschaften und übt die Gesellschaftsrechte,
insbesondere das Stimmrecht in Gesellschaften, an denen
der Verein beteiligt ist, aus. Die Beschlussfassung über
die inhaltliche Ausübung der Gesellschafterrechte, insbesondere
des Stimmrechtes in Gesellschaften, an denen der Verein
beteiligt ist, hat mit einfacher Stimmenmehrheit zu erfolgen.
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann/die Obfrau, der Obmannstellvertreter/die
Obmannstellvertreterin sofern er/sie von der Generalversammlung
bestellt wurde und der Generalsekretär/die Generalsekretärin
vertreten den Verein nach außen.
(2) Dem Obmann/der Obfrau obliegt die Führung der laufenden
Vereinsangelegenheiten. Er/sie führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr
im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
§ 13 Die Rechnungsprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Eine Wiederwahl
ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben
der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 10 Abs. 2, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 14 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder
Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches
Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft
gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein
drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann von den
3 Proponenten der Gründung einstimmig beschlossen werden
oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung mit der im § 8 Abs. 7 der Statuten festgehaltenen
Stimmenmehrheit.
(2) Der letzte Vereinsvorstand muß die freiwillige Auflösung
- der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und
- in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung
veröffentlichen.
(3) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall
des Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vermögen darf in
keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern
zugute kommen. Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (vom
Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig,
mildtätig oder kirchlich tätig im Sinne der §§ 34 ff der
Bundesabgabenordnung anerkannt ist und in der Generalversammlung
bestimmt wurde.
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