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Statuten des Vereins

AACC - Alpe-Adria Zentrum für grenzüberschreitende Kooperation
AACC - Alps-Adriatic Centre for Cross-border Co-operation
AACC - Alpe-jadranski center za Èezmejno sodelovanje
AACC - Centro Alpe-Adria per la Cooperazione transfrontaliera

 
 
   

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “AACC - Alpe-Adria Zentrum für grenzüberschreitende Kooperation“

(2) Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und das gesamte Ausland. Die Errichtung von Zweigvereinen in den Bundesländern ist möglich.


§ 2 Zweck

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet

(2) Vereinszweck: Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden nachbarschaftlichen Zusammenarbeit in Europa


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch Aktivitäten in folgenden vorrangigen Bereichen erreicht werden:

• Minderheiten in Mittel- und Osteuropa (primär Fragen der rechtlichen Ausgestaltung interethnischer Beziehungen im Hinblick auf die EU-Osterweiterung und die Friedenssicherung in Mittel- und Osteuropa)
• Zwischenstaatliche Kooperation und wirtschaftliche Entwicklung (wirtschaftliche Kooperationen auf innerstaatlicher und internationaler Ebene, Schlagwort: ‘Benefit from Diversity’)
• Bildung und Erziehung zur Intensivierung und Verbesserung zwischenstaatlicher Kooperationen
• Analyse bzw. Entwicklung neuer Formen grenzüberschreitender Kooperation mit Hilfe moderner Informationstechnologien
• allgemeine Fragen der EU-Osterweiterung und des damit zusammenhängenden Know-how-Transfers sowie Hilfestellung für die Beitrittswerber im Alpe-Adria Raum.

(2) Die Aktivitäten des Vereins umfassen:

• Schaffung eines zwischenstaatlichen Netzwerkes zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
• Studien (Monitoring, Bildung und Verwaltung eines internationalen Erfahrungspools)
• Bearbeitung und Betreuung von EU- Projekten
• Politikberatung (Consulting)
• Organisation von Vorträgen, Tagungen, Diskussionen und Exkursionen
• Herausgabe von Publikationen
• Dokumentationstätigkeiten
• Marktanalysen
• Erstellen von Ausbildungsangeboten
• Austausch von technischem Know-how

(3) Die für die Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel sollen folgendermaßen aufgebracht werden:

• Mitgliedsbeiträge
• Subventionen und Spenden
• Erträge aus Projekten und Veranstaltungen
• Sammlungen
• Verkauf vereinseigener Publikationen
• Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

(4) Der Verein ist berechtigt, zur Erreichung seiner Zielsetzungen Kapital- und Personengesellschaften zu errichten, sich an solchen Gesellschaften zu beteiligen, sowie Unternehmungen im Rahmen der Zielsetzungen des Vereines zu betreiben.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

• ordentliche Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,
• außerordentliche Mitglieder, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen eines erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen,
• unterstützende Mitglieder können physische und juristische Personen, vor allem Gemeinden und andere öffentliche Gebietskörperschaften werden, welche die Organisationstätigkeit des Vereins durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag und namhafte Spenden unterstützen,
• Ehrenmitglieder, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen; er muß jedoch dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt dem Verein gegenüber entstandenen Verbindlichkeiten.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden. Gegen diesen Ausschluß ist binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlußbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen; das Stimmrecht in dieser sowie das aktive Wahlrecht haben alle Mitglieder, das passive Wahlrecht ist jedoch den Ehrenmitgliedern und den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angaben von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens entsprechend zu informieren.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.


§ 8 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens zwei Monate nach Einlangen des Antrags auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied - das höchstens zwei Stimmübertragungen entgegennehmen kann - ist im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
(7) Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Wenn dieser verhindert ist, obliegt der Vorsitz demjenigen Vorstandsmitglied, das vom Obmann damit betraut wurde.


§ 9 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
• Bestellung und allfällige Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
• Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedschaft,
• Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
• Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:

• dem Obmann/der Obfrau
• dem Finanzreferenten / der Finanzreferentin
• dem Generalsekretär/der Generalsekretärin,

Diese Vorstandsmitglieder werden bei der konstituierenden Generalversammlung gewählt.

Eine Erweiterung des Vorstands durch die Generalversammlung ist zulässig. Die nach der Konstituierung von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Vorstands werden im Folgenden als der ‘erweiterte Vorstand’ bezeichnet.

(2) Die Funktionsdauer des Vorstands und des erweiterten Vorstands beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(3) Der Vorstand hat das Recht, ein anderes wählbares Mitglied ohne Stimmrecht in den Vorstand zu kooptieren.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann oder dem Generalsekretär schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens fünf von ihnen anwesend sind.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Generalsekretär. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vorstandsmitglied, das vom Obmann damit betraut wurde.
(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (§ 10 Abs. 2) erlischt die Funktion von Mitgliedern des Vorstands durch Enthebung und Rücktritt (§ 10 Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann einzelne Mitglieder des ‘erweiterten Vorstands’ während der Funktionsdauer im Fall vereinsschädigenden Verhaltens mit einer Zwei- Drittel- Mehrheit seiner Funktion entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstands wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands wirksam.


§ 11 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Erstellung des Budgetvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
• Erstellung der Jahresplanung und des Tätigkeitsberichts,
• Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
• Verwaltung des Vereinsvermögens,
• Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern,
• Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(3) Der Vorstand kann eine(n) GeschäftsführerIn bestellen. Diesem/dieser werden Aufgaben übertragen, die in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung festzuschreiben sind.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Gründung von Gesellschaften und über die Beteiligung an Gesellschaften und übt die Gesellschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht in Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, aus. Die Beschlussfassung über die inhaltliche Ausübung der Gesellschafterrechte, insbesondere des Stimmrechtes in Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, hat mit einfacher Stimmenmehrheit zu erfolgen.


§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann/die Obfrau, der Obmannstellvertreter/die Obmannstellvertreterin sofern er/sie von der Generalversammlung bestellt wurde und der Generalsekretär/die Generalsekretärin vertreten den Verein nach außen.

(2) Dem Obmann/der Obfrau obliegt die Führung der laufenden Vereinsangelegenheiten. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.


§ 13 Die Rechnungsprüfer

(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 2, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 14 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann von den 3 Proponenten der Gründung einstimmig beschlossen werden oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit der im § 8 Abs. 7 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit.
(2) Der letzte Vereinsvorstand muß die freiwillige Auflösung
- der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und
- in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
(3) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (vom Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannt ist und in der Generalversammlung bestimmt wurde.